Satzung des Fördervereins der Realschule Bünde - Nord e.V.
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Realschule Bünde - Nord“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bünde einzutragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 32257 Bünde, Kreis Herford, Ringstr. 65
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Einrichtungen und Ziele der Realschule Bünde - Nord. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§2 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
1. Eltern von Schülern und ehemaligen Schülern der Realschule Bünde - Nord.
2. Angehörige und ehemalige Angehörige des Lehrerkollegiums der Schule.
3. Ehemalige Schüler der Schule.
4. Sonstige Personen und Personenvereinigungen, die gewillt sind, sich im Sinne des § 1 Absatz 3 der Vereinssatzung zu betätigen.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
§3 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Ausscheiden der Kinder der Mitglieder aus der Realschule Bünde - Nord, wenn die Mitgliedschaft nicht ausdrücklich beibehalten werden soll.
3. durch schriftliche Austrittserklärung, die jeweils nur zum Ende des Schuljahres wirksam wird und mindestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorliegen muss.
4. durch Ausschließung. Diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
mit einfacher Mehrheit in folgenden Fällen:
a) wenn ein Vereinsmitglied wegen einer mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird
b) die Beiträge für ein Jahr trotz wiederholter schriftlicher Mahnung seitens des Vorstandes nicht bezahlt.
c) den Zwecken des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwider handelt.
§4 Beitragsordnung und Vermögen des Vereins
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ferner erhält der Verein seine Mittel durch freiwillige Spenden, um deren Hereinkommen sich insbesondere der Vorstand bemüht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die vom Förderverein angeschafften Sachen werden der Realschule Bünde – Nord dauernd zum Besitz überlassen und sollen damit, falls die Schulleitung nicht widerspricht, in deren Eigentum übergehen.
§5 Organe der Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Vorstand
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
1.3 Der erweiterte Vorstand
Er besteht aus dem Vorstand und bis zu drei weiteren Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung hinzu gewählt werden. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sollen nach Möglichkeit aus Mitgliedern der Schulpflegschaft gewählt werden, der Schatzmeister und die Beisitzer aus Kreisen der Eltern von Schülern, die die Klassen 5 und 6, 7 und 8 sowie 9 und 10 besuchen. Der Schriftführer soll nach Möglichkeit aus dem Lehrerkollegium der Realschule Bünde - Nord gewählt werden.
§6 Aufgaben des Vereins
1. Der Verein ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ihm durch Gesetz oder Satzung zugewiesen und nicht der Mitgliederversammlung vorgehalten sind. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Geschäfte, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens
2. Der erste Vorsitzende – in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende – leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, sooft die Lage des Vereins dies erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich (telefonisch). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Bezeichnung des Gegenstandes der Beratung bei der Berufung ist zur Gültigkeit des Beschlusses nicht erforderlich. Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten bzw. stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Vorstandsbeschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden bzw. stellvertretendem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
Die Tätigkeit des Schatzmeisters ist am Ende des Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen zu prüfen. Die Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt.
Zahlungen für Vereinszwecke dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des 1. oder stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden
5. Der Vorstand hat enge Verbindung mit dem Lehrerkollegium und der Elternschaft zu pflegen. Der Schulleiter und zwei weitere Mitglieder des Lehrkörpers der Realschule Bünde - Nord sind, soweit sie nicht schon dem Vorstand angehörend, zu den Vorstandssitzungen einzuladen und nehmen mit beratender Stimme teil.
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung des Vereins wird jährlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom ersten bzw. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Tagesordnung muss mindestens eine Woche durch schriftliche Einladung vor dem Tage der Versammlung bekannt gegeben werden. Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung der jährlich durchzuführenden Hauptversammlung bilden
a) der Jahresbericht
b) der Rechnungsbericht
c) Entlastung des Schatzmeisters
d) Entlastung des gesamten Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden die Versammlung.
3. Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 1/10 der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der geforderten Tagesordnung schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragen.
§8 Anträge auf Fördermaßnahmen
Anträge auf Fördermaßnahmen können von den nach dem Schulmitwirkungsgesetz gebildeten Organen, aber auch von einzelnen Eltern oder Lehrern gestellt werden.
§9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist ausdrücklich zu diesem Zwecke einzuberufen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder oder der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Vereins. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bünde zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu dem in § 1 Absatz 3 festgelegten Vereinszweck zu verwenden hat.
§11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 19. Februar 2001 laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom gleichen Tage in Kraft.